Allgemeine Geschäftsbedingungen der AXOY GmbH

1. Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbeziehungen kommen erst zu Stande, wenn der Käufer sich mit einem Gewerbeschein oder dem Handeisregisterauszug als Gewerbetreibender / Kaufmann ausweist.

Mit der Auftragserteilung werden unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anerkannt.

Für alle Abschlüsse wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Ist der Käufer nach Vertragsabschluss außerstande, seine Leistung rechtzeitig zu erfüllen, behalten wir uns vor die Lieferung zu verweigern oder eine ausreichende und werthaltige Sicherheitsleistung zu verlangen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie durch uns nach Eingang ausgeführt werden, hierbei gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Auftragsbestätigung. Mit der Unterschrift des Kunden auf dem Liefer-/ Rechnungsbeleg, der ordnungsgemäß gelieferten Ware, ist das Geschäft / Vertrag rechtskräftig. Es gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

3. Lieferung und Lieferbedingungen

Lieferungen erfolgen frei Haus, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen (z.B. höhere Gewalt etc.), berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der eingetretenen Verzögerung hinauszuschieben oder vom Geschäft / Vertrag zurückzutreten.

4. Mängel und Gewährleistung

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Empfang auf Menge und Mängel zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich mitzuteilen und auf der Empfangsquittung zu vermerken, Beweise für vermeintliche Mängel zu sichern und dem Verkäufer die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Weiterhin ist es seine Aufgabe bei der Warenannahme die Temperatur von kühlbedürftigen Lebensmitteln zu kontrollieren und die Kühlkette einzuhalten. Für Schäden durch unsachgemäße Lagerung und Handhabung wird keine Haftung übernommen. Diese Schäden hat der Käufer selbst zu tragen. Bei amtlichen Probeentnahmen ist er verpflichtet uns unverzüglich zu informieren und uns die versiegelte Gegenprobe zu überlassen.

5. Zahlung

Grundsächlich sind unsere Rechnungen sofort netto Kasse zu bezahlen. Schecks gelten erst mit Ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Die Zahlung hat sofort rein netto Kasse nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Bei Zahlungsverzug sind bankübliche Zinsen ab Rechnungsdatum an uns zu zahlen. Bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden sind wir zur Geltendmachung berechtigt. Ebenso gehen alle mit dem Einzug unserer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten des Verursachers. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro/Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat er die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung - auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden - nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch schriftliche Erklärung von uns anerkannt sind.

Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten ist die Lieferung umsatzsteuerfrei, sofern der Käufer seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer benennt. Andernfalls wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.

Unsere Forderungen sind kreditversichert. Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir negative Geschäftserfahrungen an den Versicherer melden müssen.

Hat der Kunde drei oder mehr Zahlungsversprechen nicht gehalten, mit falschen Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit uns immer wieder hingehalten und ist er mindestens dreimal gemahnt worden, so verzichtet er im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen auf die Einrede der Verjährung, ebenso bei Zinsrückständen auf titulierte Forderungen gern. § 197 BGB.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können

Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

7. Gerichtsstand

Gerichtsstand in allen Rechtsangelegenheiten, auch international-, ist unser Geschäftssitz in Duisburg. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und sonstigen Verfahren, sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen.

8. Sonstiges

Änderungen oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Abreden bedürfen der Schriftform.

 
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